Schweinehaltende Betriebe
Rechtliche Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Am 9. Februar 2021 sind die Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in Kraft getreten. Vor allem für Sauenhalter ergaben sich dadurch Änderungen im Deck- und Abferkelbereich. Für beide Bereiche gelten unterschiedliche Übergangsfristen zur Anpassung der Haltung.
Sauenhalter, die vor dem 9. Februar 2021 ihre Stallungen in Betrieb genommen haben, müssen ab dem 9. Februar 2029 die Vorgaben der TierSchNutztV aus dem Jahr 2021 im Deckzentrum erfüllen. Konkret bedeutet dies, dass die Sauen ab dem Zeitpunkt des Absetzens in Gruppe gehalten werden müssen. Eine Fixierung ist dann nur noch zur Besamung zulässig.
Sind für die Einhaltung dieser Frist bauliche Änderungen im Deckzentrum notwendig, die einer Baugenehmigung bedürfen, möchten wir auf die anstehende Frist hinweisen:
9. Februar 2026
- Sind Sie ein Sauenhalter, der bis Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept eingereicht hat, müssen Sie bis zum 9. Februar 2026 bei der zuständigen Behörde (Veterinärämter) einen Nachweis über den eingereichten Bauantrag vorlegen.
- Sind Sie jedoch ein Sauenhalter, der im Februar 2024 erklärt hat, dass Sie die Zuchtsauenhaltung einstellen werden, müssen Sie bis zum 9. Februar 2026 ihre Zuchtsauenhaltung beenden.
Für die Beratung von schweinehaltenden Betrieben zur Anpassung an die Anforderungen der TierSchNutztV wenden Sie sich an die Ansprechpartner unseres Amtes.